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Eine Welt, in der wir Menschen nachhaltig und mit Respekt voreinander und vor der Natur leben.
Unsere Vision & Mission
Wir ermutigen zu einer Änderung der individuellen Einstellung und des Verhaltens im Hinblick auf globale Nachhaltigkeit und Harmonie.
Wir zeigen, wie die Menschen einen nachhaltigen Lebensstil mit Respekt vor der Natur und untereinander führen können.
A world in which people live sustainably with respect for each other and nature.
Our vision
We encourage change in individual attitude and behaviour, towards global sustainability and harmony.
We demonstrate how people can live sustainable lifestyles with respect for nature and each other.
Unsere Werte
Team in Deutschland
Green Spark ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein in Deutschland, mit Sitz in Bismark (Altmark).
Ins Leben gerufen wurde der Verein im Februar 2019. Susanne Friedrich und Thomas Demmig bilden den Vorstand. Mehr zur Gründungsgeschichte des Vereins könnt ihr diesem Zeitungsartikel entnehmen.
Susanne hat ein Herz für die Umwelt und lebt seit einiger Zeit in Malawi unter einheimischen Verhältnissen. Mit Green Spark sprüht die Christin grüne Funken, inspiriert und bildet junge Menschen im Bereich Umweltschutz aus.
Vorstand Susanne Friedrich & Thomas Demmig
Der Verein setzt Hilfe zur Selbsthilfe Initiativen im Norden von Malawi um.
Green Spark e.V. wurde im Februar 2019 gegründet.
Satzung
Green Spark ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein in Deutschland, mit Sitz in Bismark (Altmark).
Spenden sind steuerlich absetzbar.
Team in Malawi
Green Spark operiert als gemeindebasierte Organisation im Norden von Malawi. In einem zentrumsnahen kleinen grünen Idyll hat die Umweltorganisation ihren Hauptsitz.
Die Deutsche Susanne Friedrich hat ihren Wohnsitz nach Malawi verlagert und leitet die Organisation vor Ort im Warmen Herzen Afrikas. Die 35-Jährige ist studierte Wirtschaftsingenieurin. Aufgrund ihrer Verbundenheit zur Natur hat sie sich im Bereich Nachhaltigkeit, Naturmedizin und Umweltschutz weitergebildet und nach mehreren Stationen dann Green Spark im Februar 2019 in Malawi ins Leben gerufen.
Malawier Ernest Unkuzana steht der Deutschen als Junior-Manager zur Seite. Der 21-Jährige hat als Freiwilliger im Juli 2019 bei Green Spark angefangen. Seine Passion für die Umwelt treibt ihn an, ein grünes Vorbild für andere zu sein.
Männer: 73 %, Frauen: 58,6%
Malawi
Das warme Herz Afrikas
Deutschland
Malawi
Satzung des Vereins
Green Spark e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
§2
Zweck
§3
Gemeinnützigkeit
§4
Mitgliedschaft
§5
Beiträge
§6
Organe
§7
Mitgliederver-sammlung
§8
Vorstand
§9
Zuständigkeiten des Vorstandes, Geschäftsführung
§10
Beschlussfassung des Vorstandes
§11
Kuratorium
§12
Formerfordernisse
Der Verein führt den Namen "Green Spark". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Bismark.
Das Geschäftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Entwicklungszusammenarbeit.
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch:
Die Förderung des sozialen Partnerprojektes "Green Spark" in Malawi, im Weiteren Partnerorganisation genannt, welche das Ziel hat, soziale Missstände zu verbessern und eine nachhaltige Lebensweise zu fördern.
Die Förderung der Partnerorganisation erfolgt insbesondere durch die Bereitstellung von Sachmitteln und finanziellen Zuwendungen, durch die
ein Gemeindezentrum als Zufluchtsort und Bildungsstätte für alle sozialen Schichten und Altersgruppen aufgebaut und betrieben wird;
Initiativen zur Einkommensgenerierung ins Leben gerufen werden, z.B. Anbau und Verkauf von Heilpflanzen, Herstellen von Produkten aus Abfall (Upcycling);
Workshops rund um das Thema Nachhaltigkeit für alle Lebensbereiche angeboten werden können, zum Beispiel Persönlichkeitsentwicklung, Gesundheit, natürliche Medizin, Suchtprävention, Abfallverwertung und -vermeidung, Grundlagen der Permakultur, Handarbeit & Upcycling, Soft Skills, Existenzgründung.
Die Arbeit in Deutschland beinhaltet den Verkauf von Waren produziert durch Initiativen der Partnerorganisation. Die Einnahmen durch den Verkauf dienen der weiteren Förderung von Projekten in Malawi.
Der Verein unterstützt die Partnerorganisation auch organisatorisch. Dazu gehört unter anderem Marketing und PR.
Der Verein soll des Weiteren eine Plattform des kulturellen Austauschs zwischen Malawi und Deutschland darstellen.
Öffentlichkeitsarbeit dient dazu, Aufklärungsarbeit zu leisten, zu informieren und Klischees abzubauen.
Es werden Patenschaften und Freiwilligendienst Absolventen vermittelt.
Alle Maßnahmen sollen der Hilfe zur Selbsthilfe dienen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitgliedern und Dritten Aufwendungen zu erstatten, die diese zur Erfüllung der Vereinszwecke nach § 2 der Satzung erbracht haben.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Taste of Malawi e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt und verpflichten sich aktiv mitzuarbeiten. Sie haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
Fördernde Mitglieder können aktiv mitarbeiten; sie besitzen kein Stimmrecht.
Als Ehrenmitglieder können Personen, Institutionen oder Unternehmen berufen werden, die durch ihr Verhalten die Ziele des Vereins besonders gefördert haben.
Ehrenmitglieder erklären sich bereit, dass ihr Name für Werbezwecke des Vereins verwendet wird. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.
Die Mitgliedschaft endet
Mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
durch freiwilligen Austritt: Der Austritt muss schriftlich bis drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand erklärt werden.
durch Ausschluss aus dem Verein: Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Interessen des Vereins, so kann es von dem Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist die Entscheidung des Vorstands schriftlich mitzuteilen.
Der Verein finanziert sich aus jährlichen Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen Mitteln, Spenden und Gebühren.
Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung; über die Mindest-Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge für fördernde Mitglieder bestimmt der Vorstand.
Ist ein Mitglied mehr als zwölf Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, die auch als Telefonkonferenz etc. durchgeführt werden kann. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.
Die Versammlung wird, soweit nichts abweichend beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.
Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Vollmachten oder Stimmboten sind zugelassen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder
die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung ist für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
Rechenschaftsbericht und Entlastung des Vorstands;
Abwahl der Mitglieder des Vorstandes bei gleichzeitiger Wahl der Nachfolger;
Beschluss über Satzungsänderungen;
Entscheidung über Anträge, die von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder eingebracht wurden;
Mitgliedsbeiträge;
Auflösung des Vereins.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, einem Stellvertreter und einem Schatzmeister.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Kommt diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht zustande, so entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit. Frühere Vorstandsmitglieder, die nicht erneut gewählt wurden, scheiden automatisch aus dem Vorstand aus. Damit ein Vorstand in Abwesenheit gewählt werden kann, bedarf es hierzu einer Willensbekundung des zur Wahl stehenden Mitglieds in Schriftform.
Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl oder Abberufung im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger von den im Amt verbliebenen Vorstandsmitgliedern bestimmt werden. Der Nachfolger muss in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Er kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der hauptamtliche Geschäftsführer kann auch ein Mitglied des Vorstandes sein.
Der hauptamtliche Geschäftsführer ist allein vertretungsberechtigt.
Er ist berechtigt, Hilfspersonal einzustellen.
Die Geschäftsführung ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen.
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:
Verwirklichung der Vereinsziele gemäß der Satzung
Planung und Durchführung der entsprechenden Maßnahmen
Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
Erstellung der jährlichen Einnahmen-Ausgabenrechnung und des Tätigkeitsberichtes
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
Personalentscheidungen innerhalb des Geschäftsplans
Berufung des Kuratoriums
Information an die Mitglieder, soweit Satzungsänderungen erforderlich sind, um den Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins zu gewährleisten.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die auch als Telefonkonferenz etc. durchgeführt werden können.
Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder telefonisch mit einer Frist von einer Woche einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorstandsvorsitzenden mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
Der Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in Protokollen festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.
Der Vorstand kann ein Kuratorium einberufen, das ihn bei der Mittelvergabe und bei allen fachlichen, pädagogischen, bildungspolitischen und gesellschaftspolitischen Fragen, die sich bei der Erfüllung der Satzungszwecke ergeben, zu beraten hat.
Die Amtszeit ist nicht begrenzt.
Der Vorstand kann dem Kuratorium eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des Kuratoriums können auch Mitglieder des Vereins sein.
Vorschlagsberechtigte für die Berufung in das Kuratorium sind Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Über die Berufung entscheidet der Vorstand.
Mitglieder des Kuratoriums können vom Vorstand nach Anhörung des Vorsitzenden des Kuratoriums abberufen werden.
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
Das Kuratorium kann bei Bedarf zusammentreten und wird von seinem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Vereinsvorstand mit einer Frist von mindestens einer Woche, einberufen. Die Sitzungen können auch als Telefonkonferenz etc. durchgeführt werden.
Die Sitzungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand ist berechtigt, Themen auf die Tagesordnung nehmen zu lassen, sowie dem Kuratorium Fragen vorzulegen.
Sitzungen des Kuratoriums werden von dessen Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Kuratoriums keine Vermögenswerte zugewendet werden. Angemessene Auslagen werden ersetzt.
Soweit in dieser Satzung die Schriftform verlangt wird, genügt hierfür auch die Übermittlung durch Telefax oder E-Mail. Einladungen oder sonstige rechtsgeschäftliche Erklärungen des Vereins gelten den Mitgliedern gegenüber als zugegangen, wenn sie an die letzte gegenüber dem Verein von dem Mitglied bekannt gemachte Adresse versandt worden sind.
§13
Auflösung des Vereins
§14
Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.
§15
Salvatorische Klausel
24.02.2019
Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist ein Mitglied des Vorstandes vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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